Leistungen

Sie suchen nach einer talentierten Arbeitskraft, die gut zu den Bedürfnissen und Anforderungen Ihres Unternehmens passt?

Wir arbeiten mit jedem Klienten eng zusammen, um ihre Personalbedürfnisse zu verstehen und um eine bestmögliche Bewerberauswahl treffen zu können. Unser Personal wird für jedes Unternehmen individuell ausgewählt, um die Zufriedenheit zu ermöglichen.

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SANKTIONEN BEI VERSTÖßEN GEGEN DAS AÜG
Ein Verstoß bzw. eine Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer ist mit rechtlichen Konsequenzen verbunden. „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 1b über die Höchstüberlassungsdauer hinaus überlässt“ (§ 16 AÜG).
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EQUAL PAY
Equal Pay bedeutet, dass ein Unternehmen seinen Leihmitarbeitern ein ebenso hohes Arbeitsentgelt zahlen muss wie den fest beschäftigen Mitarbeitern in einer vergleichbaren Anstellung. Der Anspruch auf Equal Pay wird in § 8 des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) geregelt und greift, sobald der Leiharbeitnehmer neun Monate ununterbrochen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt ist.
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ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSGESETZ
Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform (01.04.2017) dürfen Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Kunden überlassen werden. Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform (01.04.2017) dürfen Zeitarbeitnehmer demselben Kunden nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen an denselben Entleiher ist anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen. Diese Regelung zur Höchstüberlassungsdauer ist in 1b AÜG verankert (§ 1 AÜG Absatz 1b).
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