Leistungen
Sie suchen nach einer talentierten Arbeitskraft, die gut zu den Bedürfnissen und Anforderungen Ihres Unternehmens passt?
Wir arbeiten mit jedem Klienten eng zusammen, um ihre Personalbedürfnisse zu verstehen und um eine bestmögliche Bewerberauswahl treffen zu können. Unser Personal wird für jedes Unternehmen individuell ausgewählt, um die Zufriedenheit zu ermöglichen.
- Sie suchen nach einer talentierten Arbeitskraft, die gut zu den Bedürfnissen und Anforderungen Ihres Unternehmens passt? Wir arbeiten mit jedem Klienten eng zusammen, um ihre Personalbedürfnisse zu verstehen und um eine bestmögliche Bewerberauswahl treffen zu können. Unser Personal wird für jedes Unternehmen individuell ausgewählt, um die Zufriedenheit zu ermöglichen.
- Überlassung von Arbeitskräften im gewerblichen, technischen und kaufmännischen Bereich, im Normal- wie auch Schichtbetrieb, ganz nach den Bedürfnissen unserer Kunden.
- Unser Personaldisponent betreut beim Kunden vor Ort alle Leiharbeiter und kümmert sich ebenfalls um die kaufmännische Abwicklung gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Static overlay
SANKTIONEN BEI VERSTÖßEN GEGEN DAS AÜG
Ein Verstoß bzw. eine Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer ist mit rechtlichen Konsequenzen verbunden. „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 1b über die Höchstüberlassungsdauer hinaus überlässt“ (§ 16 AÜG).
Static overlay
EQUAL PAY
Equal Pay bedeutet, dass ein Unternehmen seinen Leihmitarbeitern ein ebenso hohes Arbeitsentgelt zahlen muss wie den fest beschäftigen Mitarbeitern in einer vergleichbaren Anstellung. Der Anspruch auf Equal Pay wird in § 8 des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) geregelt und greift, sobald der Leiharbeitnehmer neun Monate ununterbrochen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt ist.
Static overlay
ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSGESETZ
Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform (01.04.2017) dürfen Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Kunden überlassen werden. Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform (01.04.2017) dürfen Zeitarbeitnehmer demselben Kunden nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen an denselben Entleiher ist anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen. Diese Regelung zur Höchstüberlassungsdauer ist in 1b AÜG verankert (§ 1 AÜG Absatz 1b).
PERSONALANFRAGE
- Senden Sie uns Ihre Stellenbeschreibung zu.

PERSONALANFRAGE
- Senden Sie uns Ihre Stellenbeschreibung zu.
Copyright © 2023 Alero-GmbH | Powered by Rubino-IT | Impressum – Datenschutzerklärung – Cookie-Richtlinie